Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 17.11.2015 - L 13 AS 3773/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung des Pauschalbetrags für eine private Schülerunfallversicherung mit einem geringfügigen Beitrag
- Justiz Baden-Württemberg
§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 6 Abs 1 Nr 2 AlgIIV 2008
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Absetzung der Versicherungspauschale - Beiträge für eine nur in Baden-Württemberg angebotene Zusatzversicherung zur privaten Schülerunfallversicherung für einen Minderjährigen - ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung des Pauschalbetrags für eine private Schülerunfallversicherung mit einem geringfügigen Beitrag
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 06.03.2014 - S 15 AS 1437/13
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2015 - L 13 AS 3773/14
- BSG, 08.12.2016 - B 4 AS 59/15 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 13 AS 4522/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.11.2015 - L 13 AS 3773/14
Auch für den geringfügigen Beitrag zur baden-württembergischen Schülerzusatzversicherung ist der Pauschalbetrag von 30 EUR monatlich nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vom Einkommen des Minderjährigen abzusetzen (vgl. Urteil des Senats v. 20.10.2015, L 13 AS 4522/13 in Juris).Der Senat hat den Beteiligten in einem anderen Verfahren beigezogene Unterlagen betreffend die Schüler-Zusatzversicherung zur Kenntnis gegeben und ihnen sein Urteil vom 20. Oktober 2015, L 13 AS 4522/13, zur Kenntnis übersandt.
Die Voraussetzungen für den Abzug der Versicherungspauschale liegen mit der von den Berufungsklägern abgeschlossenen Schüler-Zusatzversicherung, wie der Senat bereits mit Urteil vom 20. Oktober 2015, Az L 13 AS 4522/13, in Juris, entschieden hat und woran er festhält, vor.
- BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.11.2015 - L 13 AS 3773/14
Ferner trägt er vor, das SG habe inzwischen in weiteren Verfahren entschieden, dass die Schüler-Zusatzversicherung zwar angemessen, die Pauschale aber im Umkehrschluss zum "Zuflussprinzip" bei den Einnahmen nur im Monat der tatsächlichen Beitragszahlung abzusetzen sei, und hierbei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. April 2013, Az.: B 8 SO 8/12 R, verwiesen.Insbesondere ging es bei der vom SG zitierten Entscheidung des BSG vom 25. April 2013, Az B 8 SO 8/12 R, um die Abzugsfähigkeit einer Pauschale wegen Beiträgen zu einer KfZ-Versicherung als mit der Erzielung von Einkommen notwendige Ausgaben gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, während es vorliegend um den Abzug einer Pauschale für Versicherungsbeiträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II geht.
- BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.11.2015 - L 13 AS 3773/14
Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche dargelegt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, B 4 AS 89/11 R in Anschluss an und Fortführung von BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R, jeweils in Juris), dass sie davon abhängt, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen.Ebenfalls unschädlich ist, wenn es sich um eine "Paketversicherung" handelt, sofern diese einen selbständigen, ausschließlich auf das Kind bezogenen Anteil enthält, für den Versicherungsbeiträge aufzubringen sind (…vgl. Engelhaupt a.a.O; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11b SGB II Rz 17, Stand 53. EL 2014; BSG 10.5. 2011 - B 4 AS 139/10 R Rz 24 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 [private Unfallversicherung für Kinder, Versicherungspauschbetrag]).
- BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.11.2015 - L 13 AS 3773/14
Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche dargelegt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, B 4 AS 89/11 R in Anschluss an und Fortführung von BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R, jeweils in Juris), dass sie davon abhängt, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen. - BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.11.2015 - L 13 AS 3773/14
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2014, B 14 AS 30/13 R, Juris, dargelegt, dass das SGB II eine allgemeine Bagatellgrenze nicht vorsehe, anerkannt worden sei in der Rechtsprechung des BSG das gesetzgeberische Ziel, die Auszahlung von Bagatellbeträgen zu vermeiden. - BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.11.2015 - L 13 AS 3773/14
Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche dargelegt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, B 4 AS 89/11 R in Anschluss an und Fortführung von BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R, jeweils in Juris), dass sie davon abhängt, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen.